Ratgeber

IPTV in der Schweiz: legal oder strafbar? 5 URG-Regeln erklärt

Youssef, IPTV Visionary · · 7 Min. Lesezeit

Ein rotes Gesetzbuch und eine Schreibtischlampe neben Fernbedienung und Smartphone, im Hintergrund das Bundeshaus in Bern in der Abenddämmerung

Ja, IPTV als Technik ist in der Schweiz legal, und der Eigengebrauch ist nach dem Urheberrechtsgesetz (URG) erlaubt; bei illegalen Quellen hält das IGE dies ebenfalls für zulässig, betont aber, dass es nicht ausdrücklich im Gesetz steht. Strafbar ist dagegen, Sender ohne Rechte zugänglich zu machen, weiterzusenden oder zu verkaufen. Hier sind die 5 Regeln, mit Übersichtstabelle und den offiziellen Texten.

Das Wichtigste

  • Die Technik IPTV ist legal: Swisscom blue TV, Zattoo oder Teleboy sind Fernsehen über das Internet.
  • Art. 19 URG erlaubt den Eigengebrauch veröffentlichter Werke im Kreis eng verbundener Personen.
  • Laut IGE gilt das für Download und Streaming «selbst dann, wenn Sie von illegalen Quellen herunterladen», auch wenn es nicht ausdrücklich im Gesetz steht.
  • Zugänglichmachen, Weitersenden oder Verkaufen ohne Rechte ist strafbar (Art. 67 und 69 URG), gewerbsmässig mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
  • Dieser Text ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

IPTV heisst «Internet Protocol Television». Das ist ein Übertragungsweg, wie Kabel oder Satellit. In der Schweiz funktionieren die meisten Angebote längst so: Swisscom blue TV S (150+ Sender, 30 Stunden Replay) wird zusammen mit einem blue Internet-Abo bestellt, und Zattoo bietet im Premium-Abo 405 Sender für CHF 14.– pro Monat.

Die eigentliche Frage ist also nicht die Technik, sondern die Rechte am Inhalt: Wer darf einen Sender verbreiten, und was darf, wer zuschaut? Das URG beantwortet das für beide Rollen sehr unterschiedlich.

Die 5 Regeln aus dem URG für Zuschauer

Regel 1: Die Technik ist neutral, es zählen die Rechte

Weder das URG noch ein anderes Schweizer Gesetz verbietet eine App, eine Box oder ein Protokoll an sich. Geregelt sind Handlungen: ein Werk vervielfältigen, zugänglich machen, senden, weitersenden. Dieselbe App kann ein lizenziertes oder ein unlizenziertes Angebot abspielen. Darum ist die pauschale Aussage «IPTV ist illegal» falsch, und ein Werbeslogan «100 % legal» sagt ohne Angaben zu den Rechten nichts aus.

Regel 2: Der Eigengebrauch ist erlaubt (Art. 19 Abs. 1 Bst. a URG)

Der Wortlaut von Art. 19 URG auf Fedlex ist eindeutig: «Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden.» Als Eigengebrauch gilt unter anderem «jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde».

Und bei einer illegalen Quelle? Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE), die zuständige Bundesbehörde, schreibt auf seiner Seite Urheberrecht im Internet: «Das Herunterladen oder Streaming für den Privatgebrauch ist gesetzlich erlaubt. Dies gilt selbst dann, wenn Sie von illegalen Quellen herunterladen.» Und gleich danach die wichtige Einschränkung: «Letzteres steht zwar nicht ausdrücklich im Gesetz, scheint aber heute unbestritten zu sein.»

Das entspricht der politischen Linie der Revision. Der Bundesrat hielt 2017 «am Grundsatz fest, dass die Konsumenten illegaler Angebote nicht kriminalisiert werden» (Medienmitteilung vom 22. November 2017). Der offizielle Medienrohstoff vom selben Tag präzisiert: «Die Nutzung von illegalen Angeboten soll aber auch weiterhin nicht rechtlich verfolgt werden.» Das revidierte Gesetz ist seit dem 1. April 2020 in Kraft.

Regel 3: Art. 19 Abs. 3bis betrifft technische Kopien legaler Angebote

Abs. 3bis, in Kraft seit dem 1. Juli 2008, wird oft als «Streaming-Artikel» zitiert. Er lautet: «Vervielfältigungen, die beim Abrufen von erlaubterweise zugänglich gemachten Werken hergestellt werden, sind von den in diesem Artikel enthaltenen Einschränkungen des Eigengebrauchs sowie von den Vergütungsansprüchen nach Artikel 20 ausgenommen.»

Konkret: Technische Kopien, die beim Abrufen eines erlaubterweise zugänglich gemachten Werks entstehen (etwa der Zwischenspeicher eines Video-on-Demand-Dienstes), sind frei von Einschränkungen und Vergütungen. Über illegale Quellen sagt der Absatz nichts. Genau deshalb betont das IGE, dass die Duldung illegaler Quellen «nicht ausdrücklich im Gesetz» steht: Sie ergibt sich aus der Auslegung von Abs. 1, nicht aus Abs. 3bis.

Regel 4: Teilen, Weitersenden oder Verkaufen ist nie Eigengebrauch

Hier verläuft die klare Grenze. Das IGE schreibt: «Das Hochladen von Werken gehört hingegen nicht zum gesetzlich erlaubten Privatgebrauch», auch nicht auf einer persönlichen Website oder in Filesharing-Netzwerken. «Ob mit der Nutzung Gewinnabsichten verfolgt werden oder nicht, spielt keine Rolle.»

Art. 67 URG bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, wer vorsätzlich und unrechtmässig unter anderem:

  • «Werkexemplare anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet»;
  • ein Werk so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
  • ein Werk sendet oder ein gesendetes Werk mittels technischer Einrichtungen weitersendet, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist.

Art. 69 sieht dasselbe für die verwandten Schutzrechte vor, darunter wer «eine Sendung weitersendet». Und vor allem: «Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.»

Für Sie als Zuschauerin oder Zuschauer heisst das praktisch:

  1. Der private Kreis des URG umfasst nur die engsten Personen, und die Bedingungen eines Abos können strenger sein als das Gesetz. In einer Gruppe veröffentlichen, weiterverkaufen oder im Büro verteilen gehört nicht mehr dazu. Das IGE hält fest, dass zu den Freunden im Sinne des Gesetzes nur die engsten zählen, «weder alle Arbeitskollegen Ihrer Abteilung noch Ihre 200 Freunde auf Facebook» (Erlaubte Nutzungen).
  2. Technische Schutzmassnahmen (Verschlüsselung, Zugangskontrollen) schützt Art. 39a URG. Er verbietet auch, Vorrichtungen oder Dienstleistungen anzubieten, die zur Umgehung bestimmt sind.

Regel 5: Das Gesetz schützt den Zuschauer, nicht den Verkäufer. Prüfen Sie das Angebot

Der Schutz des Eigengebrauchs gilt für die Person, die schaut, nicht für die, die verkauft. Über die Seriosität eines Angebots sagt er nichts. Stellen Sie sich vor jeder Zahlung diese Fragen:

  1. Sender und Rechte: Sagt der Anbieter klar, welche Sender er anbietet? Eine konkrete Liste ist aussagekräftiger als «40’000 Kanäle».
  2. Identität: einheitlicher Firmenname, erreichbarer Kontakt, schriftliche Bedingungen (Laufzeit, Rückerstattung, Kündigung).
  3. Zahlung: Prepaid oder Abo mit automatischer Verlängerung? Haben Sie einen Rückgriff, falls der Dienst ausfällt?
  4. Preis: Vergleichen Sie mit lizenzierten Angeboten (Zattoo Premium CHF 14.– pro Monat, blue TV S CHF 15.80 nach der Aktion). Ein grosser Unterschied beweist allein nichts, ist aber ein guter Grund, nach den Rechten zu fragen.
  5. Versprechen: Vorsicht bei «100 % legal» oder «null Risiko» ohne Begründung. Das kann kein seriöser Anbieter für Sie garantieren.

In der Praxis liegen die grössten Risiken für Privatpersonen oft ausserhalb des URG: ein Anbieter, der mit Ihrer Zahlung verschwindet, inoffizielle Apps unbekannter Herkunft, persönliche Daten ohne Garantien.

Übersichtstabelle: Situation, Rechtslage, Quelle

Situation Was das Gesetz sagt Quelle
IPTV-Technik nutzen (blue TV, Zattoo, App auf dem Smart-TV) Kein Verbot der Technik; geregelt sind nur Handlungen mit Werken Art. 19 und 67 URG; offizielle Angebote Swisscom, Zattoo
Für sich oder in der Familie schauen Eigengebrauch erlaubt, enger Kreis Art. 19 Abs. 1 Bst. a URG
Illegale Quelle zum Eigengebrauch streamen Laut IGE erlaubt; «nicht ausdrücklich im Gesetz» ige.ch, Urheberrecht im Internet
Technische Kopien beim Abruf eines legalen Angebots Frei von Einschränkungen und Vergütung Art. 19 Abs. 3bis URG
Zugangsdaten in einer Gruppe oder im Büro teilen Ausserhalb des privaten Kreises Art. 19 Abs. 1 Bst. a URG; ige.ch
Hochladen, zugänglich machen, Sender weitersenden Strafbar: bis 1 Jahr oder Geldstrafe, auf Antrag Art. 67 und 69 URG
Sender ohne Rechte gewerbsmässig verkaufen Offizialdelikt, bis 5 Jahre Art. 67 Abs. 2 und 69 Abs. 2 URG
Verschlüsselung umgehen oder Umgehungsmittel anbieten Verboten Art. 39a URG
Hosting-Dienst, der Verletzungen begünstigt Pflicht, erneutes Hochladen zu verhindern («Stay-down») Art. 39d URG

Und in den Nachbarländern?

Für Zuschauer ist die Schweiz liberaler als ihre Nachbarn. In Italien sieht Art. 174-ter des Urheberrechtsgesetzes für Nutzer eine Verwaltungsbusse von 154 Euro vor, bei Wiederholung oder grossen Mengen bis 5’000 Euro (Normattiva). In Frankreich erfasst die Behörde Arcom nur die illegale Nutzung von Peer-to-Peer, mit einer Busse von höchstens 1’500 Euro (Service-Public.fr).

Was oft vergessen geht: die Serafe-Abgabe

Egal wie Sie fernsehen: Die Radio- und Fernsehabgabe gilt pro Haushalt, nicht pro Gerät. Sie beträgt 2026 CHF 335.– pro Privathaushalt und sinkt ab dem 1. Januar 2027 auf CHF 312.– (serafe.ch). Eine TV-Kündigung ändert an dieser Rechnung nichts. Wer den Anbieter wechseln will, findet die Schritte in unserem Ratgeber Swisscom TV kündigen.

Was wir Ihnen raten

Lesen Sie die Bedingungen jedes Angebots, auch unsere. Unsere häufigen Fragen beantworten die praktischen Punkte (Geräte, Verbindung, Zahlung), und auf der Seite Preise stehen unsere Preise in CHF: Prepaid, ohne automatische Verlängerung. Welche Sender tatsächlich verfügbar sind, zeigt die Senderliste. Wie Sie Anbieter generell vergleichen, lesen Sie in unserem Überblick IPTV-Anbieter Schweiz.

Am einfachsten urteilen Sie selbst. Wir bieten einen kostenlosen 24-Stunden-Test ohne Kreditkarte: Schreiben Sie uns über die Kontaktseite per WhatsApp, testen Sie auf Ihrem Fernseher und entscheiden Sie danach.

Hinweis

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information zum Schweizer Recht, Stand 11. Oktober 2026. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine anwaltliche Abklärung. Die zitierten Texte können sich ändern: Prüfen Sie immer die geltende Fassung auf fedlex.admin.ch und die Erläuterungen des IGE.

FAQ

Ist IPTV in der Schweiz legal?

Die Technik IPTV ist legal: Swisscom blue TV, Zattoo oder Teleboy übertragen Fernsehen über das Internet. Entscheidend sind die Rechte am Inhalt, und das URG behandelt Zuschauer und Anbieter sehr unterschiedlich.

Ist IPTV schauen in der Schweiz strafbar?

Laut dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) ist Herunterladen oder Streaming für den Privatgebrauch erlaubt, selbst aus illegalen Quellen. Das IGE hält fest, dass dies nicht ausdrücklich im Gesetz steht, heute aber unbestritten scheint.

Darf ich meinen IPTV-Zugang mit Freunden teilen?

Der Eigengebrauch umfasst den Kreis eng verbundener Personen wie Familie und engste Freunde. Zugangsdaten in einer Gruppe veröffentlichen oder weiterverkaufen fällt nicht mehr darunter und kann unter Art. 67 und 69 URG fallen. Prüfen Sie auch die AGB des Anbieters: Unser Standard-Abo erlaubt eine gleichzeitige Verbindung und nur private Nutzung.

Welche Risiken hat IPTV in der Schweiz für Privatpersonen?

Die Strafbestimmungen des URG zielen vor allem auf das Zugänglichmachen, Weitersenden und Verkaufen. Für Zuschauer sind die Risiken meist praktischer Natur: Anbieter verschwindet, Zahlung ohne Rückgriff, inoffizielle Apps. Risikofrei ist keine Variante.

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